Bauleitplanung
Bebauungsplan „Lehr – 1. Änderung“
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB -
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Abwägungsprotokoll Lehr 1. Änderung
Abgrenzungsplan Lehr 1. Änderung
Bauordnungsrecht Lehr 1. Änderung
Planungsrecht Lehr 1. Änderung
Planzeichnung Lehr 1. Änderung
Artenschutz Obere Lehr 1. Änderung
Bebauungsplan „2. Änderung Bebauungsplan ‚Fichtenäcker‘ und
2. Änderung Bebauungsplan ‚Fichtenäcker – 1. Änderung und 1. Erweiterung’“
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB -
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB -
Der Gemeinderat der Gemeinde Fluorn-Winzeln hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.04.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „2. Änderung Bebauungsplan ‚Fichtenäcker‘ und 2. Änderung Bebauungsplan ‚Fichtenäcker – 1. Änderung und 1. Erweiterung’“ nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 12.04.2023 gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB beschlossen.
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das gewerblich genutzte Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand von Fluorn-Winzeln zwischen der Wohn- und Mischgebietsnutzung der Ortslage im Westen und den bestehenden Sportanlagen im Osten. Im Westen wird das Plangebiet durch den Hafnerweg und die Freudenstädter Straße (L422) begrenzt, im Norden durch den Hafnerweg und dessen Anschluss an die L415 in Richtung Oberndorf. Im Osten grenzen Sportanlagen sowie weitere Gewerbeflächen an, ebenso im Süden auf Gemarkung Winzeln.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke:
Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der untenstehenden Plandarstellung zu entnehmen.
hier können Sie den Abgrenzungsplan öffnen
2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanverfahren
Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung soll die gewerbliche Entwicklung im Gebiet Fichtenäcker gesichert werden und mögliche Konflikte mit einer bisher ausnahmsweise zulässigen untergeordneten Wohnnutzung bezüglich gewerblicher Schall-, Geruchs- und Verkehrsemissionen vermieden werden.
3. Bebauungsplan gem. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren
Das Bebauungsplan-Verfahren wird im „vereinfachten Verfahren“ nach § 13 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierzu werden erfüllt, da durch Wegfall der Ausnahme nach § 8 Abs 3 Ziff 1 BauNVO die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Durch die Änderung wird die Grundkonzeption der Bebauungspläne nicht in Frage gestellt. Der künftige Wegfall von Wohnungen im Gewerbegebiet ist für die Hauptnutzung von untergeordneter Bedeutung.
Ausschlussgründe nach § 13 Abs 1 Halbsatz 2 Nr 1-3 liegen nicht vor. Durch die Änderung wird kein Vorhaben zugelassen, für das eine UVP erforderlich ist; die Planänderung beeinträchtigt keine Schutzgüter nach § 1 Abs 6 Nr 7 Buchstabe b BauGB (Natura 2000 Gebiete) und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImschG zu beachten sind.
Für die das vereinfachte Verfahren gelten danach § 13 Abs 2 und 3 BauGB.
Von der Durchführung einer Umweltprüfung wird abgesehen.
4. Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB liegen der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus zeichnerischem Teil, Textteil, und Begründung in der Zeit vom 15.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023 bei der Gemeinde Fluorn-Winzeln, Zimmer 16, Freudenstädter Straße 20, 78737 Fluorn-Winzeln während der üblichen Öffnungszeiten (Montag und Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr, Dienstag 16:00 Uhr - 18:00 Uhr, Mittwoch 09:00 Uhr - 13:00 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr - 17:00 Uhr, Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) öffentlich aus. Die Unterlagen stehen zudem unter www.fluorn-winzeln.de zum Download bereit.
In diesem Zeitraum können die Planunterlagen eingesehen sowie schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Fluorn-Winzeln (Freudenstädter Straße 20, 78737 Fluorn-Winzeln bzw. Stefanie.Grumbach(at)Fluorn-Winzeln.de) abgegeben werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers bzw. der Verfasserin enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Begründungen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften
Planungsrechtliche Festsetzungen
Bodenrichtwerte
Die aktuellen Bodenrichtwerte können im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg abgerufen werden.
Flächennutzungsplan
Die Flächennutzungsplanung befasst sich mit den generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungszielen einer Gemeinde. Der Flächennutzungsplan (FNP) beinhaltet die Darstellung der beabsichtigten Art der Bodennutzung und stellt wichtige Standortentscheidungen zusammenhängend für das gesamte Gemeindegebiet dar zum Beispiel durch die Festlegung von Wohnbauflächen, gemischten und gewerblichen Bauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, Erholungsflächen, Flächen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie Flächen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Gemeinbedarfseinrichtungen. Der FNP ist das zentrale Steuerungsinstrument für die städtebauliche Entwicklung.
Für den Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Oberndorf a.N., zu welcher die Stadt Oberndorf a.N. und die Gemeinden Epfendorf sowie Fluorn-Winzeln gehören, ist der folgende Flächennutzungsplan rechtskräftig:
2. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes 2010
Das Landratsamt Rottweil hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Oberndorf a.N. in seiner öffentlichen Sitzung am 04.06.2014 beschlossene 2. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans 2010 mit Erlass vom 03.09.2014 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan in der Fassung vom 10.03.2014 maßgebend. Mit der amtlichen Bekanntmachung am 24.01.2015 wurde der Flächennutzungsplan wirksam.
Die Pläne können Sie hier einsehen.
Was ist ein Bebauungsplan?
Als “verbindlicher Bauleitplan” setzt der Bebauungsplan rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen Grundstücke, also auch die privaten, zu nutzen und zu bebauen sind. Mit ihm können Baurechte erstmals geschaffen, geändert, aber auch aufgehoben werden.
Der Bebauungsplan erfasst, im Gegensatz zum Flächennutzungsplan, nur abgegrenzte Teilbereiche des Stadtgebietes, d.h. einzelne Grundstücke, entsprechend einer zu lösenden Planungsaufgabe. Eine Planungsaufgabe ergibt sich immer dann, wenn es nötig ist, die städtebauliche Entwicklung eines Teils der Stadt flurstücksgenau zu steuern. Diese Entscheidung wird vom Stadtrat getroffen. Einen Anspruch auf einen Bebauungsplan gibt es jedoch nicht.
Wie entsteht ein Bebauungsplan?
Das Planverfahren wird mit dem Aufstellungsbeschluss des Stadtrates offiziell eingeleitet und ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. So erfährt die Öffentlichkeit, dass und wo geplant wird. Ebenso wird die Planung im Verlauf des Verfahrens mit den Nachbargemeinden und Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.
Der Bebauungsplan wird als kommunale Satzung vom Stadtrat beschlossen. Die Rechtskraft (rechtliche Gültigkeit) tritt mit der Ausfertigung und Veröffentlichung der Beschlussfassung ein. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, wo und wann der Plan von jedermann eingesehen werden kann.
Was setzt ein Bebauungsplan fest?
Die möglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind in § 9 des Baugesetzbuches abschließend geregelt.
Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen werden durch die Vorschriften der Baunutzungsverordnung ergänzt. Neben diesen verbindlichen Festsetzungen zur baulichen Nutzung können ebenfalls nachrichtliche Übernahmen von anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Denkmale, Schutzgebiete) und landesrechtliche Regelungen (z. B. baugestalterische Vorschriften) sowie die Erschließung festgesetzt werden. Als ökologische und gestalterische Grundlage eines Bebauungsplanes wird ein Grünordnungsplan aufgestellt bzw. integriert. Der Grünordnungsplan enthält eine Bewertung von Natur und Landschaft im Plangebiet sowie die Festsetzung von naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Maßnahmen. Diese grünordnerischen Festsetzungen sind Bestandteil der Satzung des Bebauungsplanes und deshalb verbindlich und zu realisieren.
So wie der Aufstellungsbeschluss wird auch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes, des Entwurfes bzw. die Änderungen des Entwurfes des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt gemacht, denn jeder hat das Recht, Anregungen zur Planung vorzubringen. Dies kann während der öffentlichen Auslegung sowohl schriftlich als auch mündlich zur Niederschrift in der Stadtverwaltung geschehen oder im Rahmen von öffentlichen Bürgerversammlungen. Der Stadtrat entscheidet dann, ob die Anregungen und Bedenken der Bürger, Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange berücksichtigt oder zurückgewiesen werden.
Abschließend wird der Bebauungsplan vom Stadtrat als Satzung beschlossen und daraufhin bei der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung eingereicht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung tritt der Bebauungsplan dann in Kraft.
Bestandteil eines Bebauungsplanes ist weiterhin eine Begründung, sie dient der Information der Bürger und der Träger öffentlicher Belange über die Planungsabsichten, über vorgesehene Planungsinhalte sowie über Entscheidungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
Welche Auswirkungen hat ein rechtskräftiger Bebauungsplan für mich?
Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Satzung ist ein Ortsgesetz und daher auch für jedermann rechtsverbindlich. Die Realisierung und Einhaltung der Festsetzungen zur baulichen Nutzung werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Rottweil) geprüft.
Ein Bebauungsplan kann durchaus auch vorsehen, dass ein Grundstück anders genutzt (und bebaut) werden soll als das bisher der Fall ist. Aber vorerst genießt diese Nutzung und die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung Bestandsschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gestattet werden.
Abrundungssatzung
Die Abrundungssatzung der Gemeinde Fluorn-Winzeln zeigt an, in welchen Gebieten ein Bebauungsplan gilt und welche Gebäude sich im Innenbereich der Gemeinde befinden.
Bebauungspläne der Gemeinde Fluorn-Winzeln
sortiert nach A bis Z
- "Auhalde Mitte" vom 16.03.2005
- "Auhalde Nord" vom 24.09.1980
- "Auhalde Nord und Süd" vom 23.05.1990
- "Auhalde Nord und Süd - 1. Änderung" vom 14.05.2002
- "Auhalde Süd Erweiterung" vom 18.12.1992
- "Breite" vom 26.01.1979
- "Breiter Garten" von 1968
- "Breitegärten 1. Änderung" vom 11.08.1999
- "Eisenschorn" vom 05.04.2002
- "Fichtenäcker" vom 31.08.1976
- "Fichtenäcker - 1. Änderung, 1. Erweiterung" vom 08.03.2019
- "Fichtenäcker II 1. Erweiterung" vom 22.02.1999
- "Fichtenäcker II - 2. Erweiterung" vom 26.07.2011
- "Fichtenäcker II - 2. Erweiterung, 1. Änderung" vom 18.01.2019
- "Großwasen" vom 06.12.2013
- "Kirchentannenstraße" vom 06.08.1999
- "Kreisverkehrsplatz Rötenberger Straße - 1. Änderung" vom 12.05.2017
- "Lehr I" (Längenbrand- und Obere Lehrstraße) von 1963/64
- "Obere Lehr II" vom 30.07.1982
- "Ochsenteich" von 1972
- "OW 19 (Wasenstraße) - 1. Änderung" vom 02.02.2016
- "Pochenmühle" vom 21.09.2018
- "Schuppengebiet" vom 02.02.2016
- "Seitenäcker" vom 11.02.1966
- "Seitenäcker - 1. Änderung und 1. Erweiterung" vom 08.11.2020
- "Tannbach - 1. Änderung" vom 02.02.2016
- "Wehrsteinstraße und Seilerweg" vom 09.12.2011
Weitere Informationen
- Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie im Baugesetzbuch und in der Landesbauordnung Baden-Württemberg unter www.landesrecht-bw.de
Ihre Ansprechpartnerin
Stefanie Grumbach
Hauptamtsleiterin